Verwendungsbezeichnung „Attaché“
§ 8
Die Verwendungsbezeichnung „Attaché“ haben Beamte des „höheren“ auswärtigen Dienstes während der Verwendung im Inland zu führen, auf die die §§ 4 bis 6, 27 und 28 nicht anzuwenden sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)