2. Unterabschnitt
VERWENDUNG AN EINER ÖSTERREICHISCHEN VERTRETUNG IM AUSLAND Verwendungsbezeichnung „ao. und bev. Botschafter“
§ 9
Die Verwendungsbezeichnung „außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter“ haben Beamte des höheren auswärtigen Dienstes zu führen, wenn und solange sie
- 1. nach Abschluß eines völkerrechtlichen Agrement-Verfahrens mit der Leitung einer Botschaft betraut oder
- 2. mittels völkerrechtlichen Einführungsschreibens als Ständiger Vertreter Österreichs bei einer Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen Einrichtung bestellt
sind.
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