Verwendungsbezeichnung „Legationsrat“
§ 6
Die Verwendungsbezeichnung „Legationsrat“ haben Beamte des höheren auswärtigen Dienstes während ihrer Verwendung im Inland zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 5 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt und auf die die §§ 4, 5, 27 und 28 nicht anzuwenden sind.
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