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§ 2 Nachtschwerarbeitsgesetz - Belastungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.1.1993

§ 2

(1) Bei der Ermittlung des Klimazustandes sind Zeitpunkt, Anzahl der Messungen und Meßdauer auf die

  1. 1. räumlichen Verhältnisse (Meßort, Meßpunkte) und
  2. 2. betrieblichen Verhältnisse, insbesondere auf solche, die auf das Klima (die Temperatur) unmittelbaren Einfluß haben, wie zB Anzahl der Personen, Beleuchtung, Lastzustände von Maschinen und Anlagen und anderen Wärmequellen, Luftströmungen von Fenstern, Toren und Hallendachöffnungen und
  3. 3. gegebenenfalls auf die Außenklimaverhältnisse (Außentemperaturverhältnisse)

    so abzustimmen, daß eine meßtechnisch repräsentative und reproduzierbare Erfassung der Klimasituation (Temperatursituation) am Arbeitsplatz gewährleistet ist.

(2) Die Ermittlung des Klimazustandes ist unter Berücksichtigung der ÖNORM A 8070 (Vornorm) „Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung“ (Anlage zu dieser Verordnung) vorzunehmen.

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