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§ 15d AusG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Verfahren

§ 15d

Dem Verfahren vor der Begutachtungskommission sind nur Personen zu unterziehen, die

  1. 1. die im § 15b Abs. 2 angeführten Erfordernisse erfüllen und
  2. 2. sich spätestens am letzten Tag der in der Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist beworben haben.

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