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§ 15e AusG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Begutachtungskommission

§ 15e

Auf die Art, Zusammensetzung und Tätigkeit der Begutachtungskommission sind § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6 und die §§ 9 bis 15 anzuwenden.

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