Verfahren
§ 15d
Dem Verfahren vor der Begutachtungskommission sind nur Personen zu unterziehen, die
- 1. die im § 15b Abs. 2 angeführten Erfordernisse erfüllen und
- 2. sich spätestens am letzten Tag der in der Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist beworben haben.
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