Artikel 2
(1) Verbindungsstellen nach Artikel 15 des Abkommens sind
in Österreich
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
in Irland
das Ministerium für soziale Wohlfahrt.
(2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den vom Abkommen betroffenen Personen unmittelbar in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.
(3) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Formblätter festzulegen.
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