ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In dieser Vereinbarung bedeutet der Ausdruck „Abkommen“ das am 30. September 1988 in Dublin geschlossene Abkommen zwischen der Republik Österreich und Irland im Bereich der Sozialen Sicherheit.
(2) Die in dieser Vereinbarung verwendeten Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung, die ihnen im Artikel 1 des Abkommens gegeben wird.
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