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§ 19 AusG-GO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Tagesordnung

§ 19

(1) Der oder die Vorsitzende hat für jede Kommissionssitzung eine Tagesordnung festzulegen. Jedes anwesende Mitglied kann Punkte auf die Tagesordnung setzen lassen.

(2) Nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlußfähigkeit der Aufnahmekommission hat der oder die Vorsitzende die Tagesordnung zu verlesen. Die Tagesordnung bedarf des Beschlusses der Aufnahmekommission. Eine Änderung der Tagesordnung darf nur vor dem Eingehen in die Tagesordnung beschlossen werden.

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