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§ 18 AusG-GO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Vorsitz

§ 18

Der oder die Vorsitzende hat die Kommissionssitzung in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten. Er oder sie hat vor allem die Einhaltung der im § 35 Abs. 5 AusG angeführten Verfahrensvorschriften zu überwachen.

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