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Artikel 7 Soziale Sicherheit (Dänemark)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1988

Artikel 7

(1) Wird ein Dienstnehmer aus dem Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Ist eine Person als Mitglied der Besatzung eines Schiffes beschäftigt, das die Flagge eines der Vertragsstaaten führt, so gelten die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Ehegatten und die Kinder des entsendeten Dienstnehmers, die diesen in das Gebiet des anderen Vertragsstaates begleiten, sofern sie nicht selbst dort eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

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