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Artikel 8 Soziale Sicherheit (Dänemark)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1988

Artikel 8

(1) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates von diesem oder einem Mitglied einer amtlichen Vertretung dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so gelten für die Dauer der Beschäftigung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so, als wäre er dort beschäftigt.

(2) Hat sich ein im Absatz 1 genannter Dienstnehmer vor Beginn der Beschäftigung gewöhnlich in dem Beschäftigungsstaat aufgehalten, so kann er binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates wählen. Die Wahl ist gegenüber dem Dienstgeber zu erklären. Die gewählten Rechtsvorschriften gelten vom Tage der Erklärung ab.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für im Absatz 1 genannte Dienstnehmer, die von einem anderen öffentlichen Dienstgeber beschäftigt werden.

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