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Artikel 2 Soziale Sicherheit (Dänemark)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1988

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

  1. 1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
  1. a) die Krankenversicherung,
  2. b) die Unfallversicherung,
  3. c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Notarversicherung,
  4. d) die Familienbeihilfe;
  1. 2. auf die dänischen Rechtsvorschriften über
  1. a) die öffentliche Krankheitssicherung,
  2. b) den Spitalsdienst,
  3. c) die Schwangerschaftshygiene und Geburtshilfe,
  4. d) die Taggelder bei Krankheit oder Mutterschaft,
  5. e) die Arbeitsschadenversicherung,
  6. f) die Sozialpension,
  7. g) die Arbeitsmarkt-Zusatzpension (ATP),
  8. h) die Kinderbeihilfe und Leistungen für Familien mit Kindern.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.

(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit.

(4) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.

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