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Artikel 3 Soziale Sicherheit (Dänemark)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1988

Artikel 3

(1) Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten und für Personen, die ihre Rechte von einem solchen Staatsangehörigen ableiten.

(2) Dieses Abkommen ist auch auf Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 *) über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls hiezu vom 31. Jänner 1967 **) sowie auf Staatenlose im Sinne der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen anzuwenden.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974

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