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Artikel 1 Soziale Sicherheit (Dänemark)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1988

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

  1. 1. „Österreich“ die Republik Österreich,

    „Dänemark“ das Königreich Dänemark;

  1. 2. „Gebiet“

    in bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet,

    in bezug auf Dänemark das Gebiet Dänemarks mit Ausnahme von Grönland und der Färöer-Inseln;

  1. 3. „Rechtsvorschriften“

    die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;

  1. 4. „zuständige Behörde“

    in bezug auf Österreich die Bundesminister, die mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 angeführten Rechtsvorschriften betraut sind, in bezug auf Dänemark den Minister für Sozialangelegenheiten;

  1. 5. „Träger“

    die Einrichtung oder Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;

  1. 6. „zuständiger Träger“

    den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;

  1. 7. „Geldleistungen“, „Rente“ oder „Pension“

    eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalabfindungen;

  1. 8. „Familienbeihilfen“

    in bezug auf Österreich die Familienbeihilfe,

    in bezug auf Dänemark die Kinderbeihilfe und Leistungen für Familien mit Kindern.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

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