Geltungsbereich
§ 1
Diese Verordnung gilt für Jugendliche, auf die das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen Anwendung findet und die auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zu Berufskraftfahrern ausgebildet werden.
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