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§ 85 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Zustellungen

§ 85.

(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.

(2) Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101500

alte Dokumentnummer

N6198511328T

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