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§ 121b LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1995

§ 121b.

Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 44 in der bis zum 31. August 1995 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 44 Abs. 4 in der ab 1. September 1995 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12110060

alte Dokumentnummer

N6199543657J

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