vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 121a LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Herabsetzung und Ermäßigung der Lehrverpflichtung

§ 121a.

(1) Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung, die nach § 45 in einer vor dem 1. Juli 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze nach § 45 Abs. 3 anzurechnen. Nicht anzurechnen sind jedoch Zeiten einer Herabsetzung der Wochendienstzeit, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 nach § 45 zur Pflege eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Lehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, gewährt worden sind.

(2) Auf Zeiten, für die eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind ansonsten die §§ 45 bis 49 und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Gehaltsgesetzes 1956‑ alle in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung ‑ weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn solche Zeiten nach Ablauf des 30. Juni 1997 enden.

(3) Auf Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 44 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind § 44 Abs. 7 und 8 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) Das Außerkrafttreten des § 44 Abs. 7 mit 30. Juni 1997 bewirkt kein vorzeitiges Enden einer nach dieser Bestimmung erfolgten Ermäßigung der Lehrverpflichtung.

(5) Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 44 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind auf die Höchstdauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 45 Abs. 3 nicht anzurechnen.

Schlagworte

Wahlkind

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12114716

alte Dokumentnummer

N6199811980O

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte