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§ 118 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1985

9. Abschnitt

Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen Dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen

§ 118.

(1) Für Lehrer können durch Landesgesetz dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen geschaffen werden.

(2) (Grundsatzbestimmung) Die Regelung der dienstrechtlichen Krankenfürsorgeeinrichtungen hat vorzusehen, daß der Dienstgeber Leistungen an die Lehrer des Aktiv- und Ruhestandes und an deren Angehörige bzw. Hinterbliebene zu erbringen hat, die derart festzulegen sind, daß sie jenen, die nach den jeweiligen bundesgesetzlichen Vorschriften über die Krankenversicherung den Bundesbeamten und ihren Angehörigen beziehungsweise Hinterbliebenen zustehen, in ihrer Gesamtheit mindestens gleichwertig sind; der Kreis der Angehörigen beziehungsweise Hinterbliebenen hat sich hiebei nach diesen bundesgesetzlichen Vorschriften zu richten.

(3) (Grundsatzbestimmung) In den nach Abs. 1 ergehenden Landesgesetzen können Beiträge der Lehrer des Aktiv- und Ruhestandes bzw. deren Hinterbliebenen für dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen vorgesehen werden.

Zu Abs. 2: Bundesgesetzliche Vorschriften über die Krankenversicherung der Bundesbeamten enthält das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101533

alte Dokumentnummer

N6198511361T

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