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§ 119 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen

§ 119.

(1) Für Lehrer können durch Landesgesetz dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen geschaffen werden.

(2) (Grundsatzbestimmung) Die Regelung der dienstrechtlichen Unfallfürsorgeeinrichtungen hat vorzusehen, daß der Dienstgeber im Falle eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit des Lehrers Leistungen zu erbringen hat, die in ihrer Gesamtheit den Leistungen nach den jeweiligen bundesgesetzlichen Vorschriften über die Unfallversicherung der Bundesbeamten mindestens gleichwertig sind; der Kreis der Begünstigten hat sich hiebei nach diesen bundesgesetzlichen Vorschriften zu richten.

(3) (Grundsatzbestimmung) In den nach Abs. 1 ergehenden Landesgesetzen dürfen Beiträge der Lehrer für dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen nicht vorgesehen werden.

Zu Abs. 2: Bundesgesetzliche Vorschriften über die Unfallversicherung der Bundesbeamten enthält das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101534

alte Dokumentnummer

N6198511362T

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