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Sozialer Schutz der Landwirte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.1983

§ 0

Sozialer Schutz der Landwirte

Kurztitel

Sozialer Schutz der Landwirte

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 224/1983

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

16.05.1983

Unterzeichnungsdatum

06.05.1974

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Langtitel

EUROPÄISCHES üBEREINKOMMEN üBER DEN SOZIALEN SCHUTZ DER LANDWIRTE

StF: BGBl. Nr. 224/1983 (NR: GP XV RV 1081 AB 1237 S. 126 . BR: AB 2574 S. 428 .)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Belgien 224/1983 *Italien 224/1983 *Liechtenstein 224/1983 *Luxemburg 224/1983 *Niederlande 224/1983 *Schweiz 224/1983 *Vereinigtes Königreich 224/1983

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.
  2. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnte Ratifikationsurkunde wurde am 15. Feber 1983 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 3 für Österreich am 16. Mai 1983 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten das übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:

Belgien, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Schweiz und das Vereinigte Königreich.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Genhmigungsurkunde haben gemäß Art. 19 Abs. 1 erklärt:

Belgien:

vom Anwendungsbereich dieses übereinkommens eine oder mehrere der folgenden Personengruppen auszuschließen:

 
  1. –Personen, welche als selbständig Erwerbstätige ihre Tätigkeit ausschließlich oder vorwiegend einem Beruf der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Gartenbaus, des Weinbaus oder einem ähnlichen Berufe widmen, die jedoch aus dieser Tätigkeit nicht den wesentlichen Teil ihres Einkommens beziehen;
 
  1. –Personen, welche ihre Tätigkeit ausschließlich der Forstwirtschaft widmen;
 
  1. –die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 3 nicht anzuwenden.

Liechtenstein:

die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 lit. b, c und d sowie des Art. 5 Abs. 3 nicht anzuwenden.

Luxemburg:

die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 3 nicht anzuwenden.

Niederlande:

vom Anwendungsbereich dieses übereinkommens die folgenden Personengruppen auszuschließen:

 
  1. –Personen, welche als selbständig Erwerbstätige ihre Tätigkeit ausschließlich oder vorwiegend einem Beruf der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Gartenbaus, des Weinbaus oder einem ähnlichen Berufe widmen, die jedoch aus dieser Tätigkeit nicht den wesentlichen Teil ihres Einkommens beziehen;
 
  1. –Personen, welche ihre Tätigkeit ausschließlich der Forstwirtschaft widmen;
 
  1. –die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 3 nicht anzuwenden.

Schweiz:

die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 lit. b, c und d sowie des Art. 5 Abs. 3 nicht anzuwenden.

Vereinigtes Königreich:

vom Anwendungsbereich dieses übereinkommens eine oder mehrere der folgenden Personengruppen auszuschließen:

 
  1. –Personen, welche als selbständig Erwerbstätige ihre Tätigkeit ausschließlich oder vorwiegend einem Beruf der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Gartenbaus, des Weinbaus oder einem ähnlichen Berufe widmen, die jedoch aus dieser Tätigkeit nicht den wesentlichen Teil ihres Einkommens beziehen;
 
  1. –Personen, welche ihre Tätigkeit ausschließlich der Forstwirtschaft widmen;
 
  1. –die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 lit. c und d nicht anzuwenden.

Italien:

den Nutzen des Europäischen übereinkommens über den sozialen Schutz der Landwirte unter der Bedingung der Gegenseitigkeit auf alle in Italien wohnhaften Staatsangehörige der anderen Vertragsparteien auszudehnen.

  

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die Vertragsparteien dieses übereinkommens sind,

IN DER ERWÄGUNG, daß es das Ziel des Europarates ist, einen engeren Zusammenschluß seiner Mitglieder zu erreichen, besonders in dem Bestreben, deren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern;

IN DER ERWÄGUNG, daß eine Verbesserung der Lebensbedingungen der Landwirte mittels entsprechender Maßnahmen geeignet ist, zum sozialen Fortschritt in Europa beizutragen;

ERINNERN daran, daß die Europäische Sozialcharta, *) die ebenfalls innerhalb des Europarates erstellt und zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten am 18. Oktober 1961 aufgelegt wurde, die Verbesserung des Lebensstandards aller Schichten sowohl ihrer Stadtals auch ihrer Landbevölkerung und die Hebung ihres sozialen Wohlstandes zum Ziel hat;

SIND SICH dessen BEWUSST, daß die besonderen Bedingungen und spezifischen Merkmale der Landwirtschaft sowie die Veränderungen, welche das Gebiet der Landwirtschaft berühren, geeignete Maßnahmen zugunsten der Landwirte zwecks Förderung ihres sozialen Wohlstandes erfordern;

SIND folglich DER AUFFASSUNG, daß der soziale Schutz der Landwirte, ihrer Familienangehörigen sowie gegebenenfalls ihrer Dienstnehmer, unter Berücksichtigung der sozialen Bedürfnisse dieser Personen und der besonderen Bedingungen der Landwirtschaft, ergänzt und verstärkt werden soll;

und SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

__________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 460/1969

Schlagworte

e-rk3

Ratifikationsurkunde, Stadtbevölkerung

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10008530

Dokumentnummer

NOR11008681

alte Dokumentnummer

N6198310598W

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