Anlage 2
ANLAGE 2
Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“
- 1. Allgemeines
- Der Entwurf der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe enthält in Art. 3 Abs. 3 und Art. 7 eine Verpflichtung des Bundes zur Schaffung von Regelungen eines Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“. Dieses Ausbildungsmodul soll im Rahmen der Ausbildung von Fach-Sozialbetreuer:innen und Diplom-Sozialbetreuer:innen der Ausbildungsrichtung Behindertenbegleitung sowie von Heimhelfer:innen absolviert werden. Die Regelungen fallen in den Kompetenzbereich des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG – Gesundheitswesen).
- Durch das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ soll Angehörigen dieser Sozialbetreuungsberufe ein pflegerisches Grundwissen vermittelt werden, welches die Einräumung von einzelnen Befugnissen rechtfertigt, die derzeit nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz den Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe vorbehalten sind. Diese Befugnisse bedürfen einer Anpassung im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz. Da die Verabreichung von Arzneimitteln eine ärztliche Tätigkeit ist, fällt die in diesem Ausbildungsmodul vorgesehene „unterstützende Mitwirkung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln“ in den Bereich des Ärzterechts. Allfällige erforderliche Anpassungen sind daher im Ärztegesetz 1998 zu treffen.
- 2. Ausbildung gemäß Artikel 3 Abs. 3
- Die Ausbildung umfasst insgesamt 118 Unterrichtseinheiten (UE) Theorie, die sich wie folgt zusammensetzen:
- Sich pflegen 20 UE
- – Körperpflege
- – Unterstützung bei der Körperpflege
- – Haarwäsche und -pflege
- – Zahnpflege
- – Pediküre und Maniküre
- – Beobachtung der Haut
- – Pflegeutensilien und Hilfsmittel
- Essen und Trinken 15 UE
- – Beobachtung – Ernährungszustand
- – Beobachtung – Verdauungsstörungen
- – Beobachtung – Schluckstörungen
- – Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme
- – Flüssigkeitsbilanz
- – Verabreichung von Arzneimitteln
- Ausscheiden 20 UE
- – Bedeutung
- – Beobachtung der Urinausscheidung
- – Beobachtung der Stuhlausscheidung
- – Obstipation
- – Erbrechen
- – Anwendung von Inkontinenzhilfsmitteln
- Sich kleiden 8 UE
- – Umgang mit der Kleidung
- – Hilfestellung bei der Auswahl der Kleidung
- – Hilfsmittel zum Ankleiden einschließlich Kompressionsstrümpfe
- – Methoden und Techniken zum An- und Auskleiden
- Sich bewegen 20 UE
- – Bedeutung der Bewegung
- – Beobachtung – Körperhaltung etc.
- – Risikofaktoren
- – Prophylaxen – Dekubitus, Thrombose, Kontraktur
- – Unterstützung bei der Bewegung
- Medikamentenlehre 25 UE
- – Grundzüge zu Darreichungsformen, therapeutische Bandbreite, Aufnahme und Ausscheidung, unerwünschte Arzneimittelwirkungen, Arzneimittelgruppen
- – Verabreichung von Arzneimitteln
- ● Orale Verabreichung
- ● Applikation von Salben, Cremen und Lotionen
- ● Applikation von Augen-, Nasen-, Ohrentropfen
- Vitalzeichenkontrolle 10 UE
- – Kontrolle von Puls, Blutdruck, Temperatur, und Blutzucker mittels digitalen Geräten
- – Erkennen von Abweichungen von Grenzwerten.
- Das Praktikum umfasst 48 Stunden und muss in einer Behindertenbetreuungseinrichtung oder einem Pflegeheim unter Anleitung und Aufsicht einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegeperson absolviert werden.
- 3. Tätigkeiten
- Die erfolgreiche Absolvierung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ berechtigt zur Durchführung nachstehender Tätigkeiten:
- 1. Unterstützung bei der Körperpflege
- – Assistenz beim Aufstehen aus dem Bett
- – Assistenz beim Waschen
- – Assistenz beim Duschen
- – Assistenz beim Baden in der Badewanne
- – Assistenz bei der Zahnpflege
- – Assistenz bei der Haarpflege
- – Assistenz beim Rasieren
- – Erkennen von Veränderungen des Allgemeinzustands oder der Haut und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt:die zuständige Ärztin oder an die:den zuständige:n Angehörige:n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
- 2. Unterstützung beim An- und Auskleiden
- – Assistenz bei der Auswahl der Kleidung
- – Bereitlegen der Kleidung
- – Assistenz beim Anziehen bzw. Ausziehen von
- ● Kleidungsstücken
- ● Strümpfen, Strumpfhosen, Socken etc.
- ● Stützstrümpfen
- ● Kompressionsstrümpfen nach Anordnung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
- 3. Unterstützung bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme
- – Zubereiten und Vorbereiten von Mahlzeiten wie
- ● Wärmen von Tiefkühlkost
- ● Portionieren und eventuell Zerkleinern der Speisen
- ● Herrichten von Zwischenmahlzeiten etc.
- – Beachtung von Diätvorschriften
- – Assistenz beim Essen
- – Assistenz beim Trinken
- – Achten auf ausreichende Flüssigkeitszufuhr
- – Erkennen von Essstörungen, Schluckstörungen, nicht ausreichender Flüssigkeitsaufnahme und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt:die zuständige Ärztin oder an die:den zuständige:n Angehörige:n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
- 4. Unterstützung im Zusammenhang mit Ausscheidungen
- – Assistenz beim Toilettengang
- – Assistenz bei der Intimpflege nach dem Toilettengang
- – Versorgung mit Inkontinenzhilfsmitteln wie
- ● Wechseln von Schutzhosen
- ● Assistenz bei der Verwendung von Einlagen
- – Erkennen einer Veränderung von Ausscheidungen und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt:die zuständige Ärztin oder an die:den zuständige:n Angehörige:n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
- 5. Unterstützung und Förderung der Bewegungsfähigkeit
- – Assistenz beim Aufstehen oder Niederlegen
- – Assistenz beim Niedersetzen
- – Assistenz beim Gehen
- 6. Unterstützung beim Positionieren
- – Anwendung von Hilfsmitteln zur Dekubitusprophylaxe bei Menschen im Rollstuhl
- – Anwendung von Hilfsmitteln bei Menschen mit rheumatischen Veränderungen zur Erleichterung täglicher Verrichtungen
- 7. Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln
- – Assistenz bei der Einnahme von oral zu verabreichenden Arzneimitteln, dazu zählt auch das Erinnern an die Einnahme von Arzneimitteln oder das Herausnehmen der Arzneimittel aus dem Wochendispenser
- – Assistenz bei der Applikation von ärztlich verordneten Salben, Cremen, Lotionen etc. oder von Pflegeprodukten, die von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege angeordnet wurden.
- – Assistenz bei der Applikation von ärztlich verordneten Augen-, Nasen- und Ohrentropfen, die von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege angeordnet wurden (davon ausgenommen ist die unmittelbar postoperative Gabe von Augen-, Nasen- und Ohrentropfen).
- 8. Unterstützung bei der Vitalzeichenkontrolle
- – Durchführung der ärztlich angeordneten Vitalzeichenkontrolle (Blutdruck, Puls, Temperatur) sowie Kontrolle des Blutzuckers mittels digitalen Geräten, die von Angehörigen des gehobenen Dienstes angeordnet wurden.
- – Erkennen von Abweichungen von Grenzwerten und die sofortige Meldung an den zuständigen Arzt:die zuständige Ärztin oder an die:den zuständige:n Angehörige:n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.
Schlagworte
Haarpflege, Gesundheitspflegeberuf, Ankleiden, Augentropfen, Nasentropfen, Gesundheitspflegeperson, Gesundheitspflege, Nahrungsaufnahme
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2024
Gesetzesnummer
20004121
Dokumentnummer
NOR40267267
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)