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Artikel 7 Sozialer Schutz der Landwirte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.1983

Artikel 7

Bei der Erstellung ihrer Raumordnungspolitik hat jede Vertragspartei die durch den Verlust von Beschäftigungsmöglichkeiten in landwirtschaftlichen Gebieten aufgeworfenen Probeleme zu berücksichtigen; dies im besonderen durch die Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten in diesen Gebieten.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10008530

Dokumentnummer

NOR12100481

alte Dokumentnummer

N6198322732J

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