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Artikel 6 Sozialer Schutz der Landwirte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.1983

Artikel 6

Jede Vertragspartei hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Landwirte über die Ziele ihrer Landwirtschaftspolitik am laufenden zu halten, sich gegebenenfalls mit den landwirtschaftlichen Gremien über diese Politik zu beraten und um die Landwirte von internationalen Entwicklungen auf landwirtschaftlichem Gebiet, welche sie betreffen, laufend zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10008530

Dokumentnummer

NOR12100480

alte Dokumentnummer

N6198322731J

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