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Artikel 20 Sozialer Schutz der Landwirte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.1983

Artikel 20

1. Keine Vertragspartei kann das übereinkommen vor Ablauf eines Zeitraumes von vier Jahren, nach dem das übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, oder in der Folge jeweils vor Ablauf eines Zeitraumes von drei Jahren kündigen.

2. Diese Kündigung, die dem Generalsekretär des Europarates zu notifizieren ist, wird sechs Monate nach Erhalt dieser Notifikation durch den Generalsekretär wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10008530

Dokumentnummer

NOR12100494

alte Dokumentnummer

N6198322745J

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