Artikel 19
1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er von einem oder mehreren Vorbehalten, die im Anhang zu diesem übereinkommen vorgesehen sind, Gebrauch macht. Andere Vorbehalte sind nicht zulässig.
2. Jeder Staat, der gemäß dem vorhergehenden Absatz einen Vorbehalt gemacht hat, kann diesen mittels einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Erklärung, die ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens in Kraft tritt, ganz oder teilweise zurückziehen.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10008530
Dokumentnummer
NOR12100493
alte Dokumentnummer
N6198322744J
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