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Artikel 19 Sozialer Schutz der Landwirte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.1983

Artikel 19

1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er von einem oder mehreren Vorbehalten, die im Anhang zu diesem übereinkommen vorgesehen sind, Gebrauch macht. Andere Vorbehalte sind nicht zulässig.

2. Jeder Staat, der gemäß dem vorhergehenden Absatz einen Vorbehalt gemacht hat, kann diesen mittels einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Erklärung, die ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens in Kraft tritt, ganz oder teilweise zurückziehen.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10008530

Dokumentnummer

NOR12100493

alte Dokumentnummer

N6198322744J

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