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Artikel 18 Sozialer Schutz der Landwirte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.1983

Artikel 18

Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung, im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Bietrittsurkunde, oder zu jedem späteren Zeitpunkt, durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Vorteile aus diesem übereinkommen oder aus jenen Bestimmungen, die er anführt, auf Personen ausdehnen, die nicht seine Staatsangehörigen sind und sich in dem Gebiet oder in den Gebieten aufhalten, die gemäß Artikel 17 in der Erklärung bestimmt werden.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10008530

Dokumentnummer

NOR12100492

alte Dokumentnummer

N6198322743J

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