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§ 72 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Ausbildung in der Landwirtschaft

§ 72

Die Berufsausbildung in der Landwirtschaft gliedert sich in die Ausbildung

  1. 1. zum landwirtschaftlichen Facharbeiter,
  2. 2. zum Meister.

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