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Artikel 9 Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz) – Durchführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1980

ABSCHNITT III

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 9

Zur Beschleunigung der Leistungsfeststellung stellen die Träger auf Antrag einer nach Artikel 4 des Übereinkommens in Betracht kommenden Person ein Jahr vor Erreichen eines für eine Leistung bei Alter maßgebenden Lebensalters, soweit möglich, die Versicherungslaufbahn zusammen.

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