ABSCHNITT IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 10
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
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