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Artikel 11 Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz) – Durchführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1980

Artikel 11

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft, sobald die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten mitgeteilt hat, daß die nach deutschem Recht erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

Geschehen zu Bern, am 28. März 1979 in vier Urschriften.

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