Artikel 4
Dieses Übereinkommen gilt vorbehaltlich des Artikels 5 für Fälle, in denen Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften von mehr als zwei Vertragsstaaten vorliegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 4
Dieses Übereinkommen gilt vorbehaltlich des Artikels 5 für Fälle, in denen Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften von mehr als zwei Vertragsstaaten vorliegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)