Artikel 3
Dieses Übereinkommen gilt
- a) für Staatsangehörige der Vertragsstaaten sowie für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten,
- b) für Flüchtlinge und Staatenlose, wenn sie sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten,
- c) für die Angehörigen und Hinterbliebenen der unter Buchstabe b genannten Personen, soweit sie ihre Rechte von diesen Personen ableiten und sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.
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