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Artikel 9 Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1978

Artikel 9

In den Fällen des Artikels 13 Absätze 2 und 3 des Abkommens sind, wenn der zuständige Träger um Durchführung einer Kontrolle des Versicherten ersucht, die Bestimmungen des Artikels 8 Absätze 2 bis 8 entsprechend anzuwenden.

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