Artikel 5
Entsendungen
In den Fällen des Artikels 9 Absatz 1 des Abkommens hat der Dienstnehmer eine Bescheinigung vorzulegen, die in Österreich
vom Träger der Krankenversicherung,
in Belgien
vom Staatlichen Amt für Soziale Sicherheit (Office national de securite sociale) auszustellen ist.
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