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Artikel 16 Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1978

KAPITEL 4

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 16

Artikel 16

Gewährung von Leistungen

(1) In den Fällen des Artikels 29 Absatz 1 des Abkommens ist

Artikel 6 und in den Fällen des Artikels 29 Absatz 7 des Abkommens sind die Artikel 8 bis 10 entsprechend anzuwenden.

(2) Für die Zahlung von Geldleistungen ist Artikel 13 erster Satz entsprechend anzuwenden.

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