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Artikel 14 Soziale Sicherheit (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1978

Artikel 14

(1) Die Familienangehörigen einer Person, welche die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erfüllt oder erfüllen würde, wenn sie sich im Gebiet dieses Staates befände, haben Anspruch auf Sachleistungen, wenn sie im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen, als ob die Person, von der sie ihren Anspruch ableiten, ebenfalls dort wohnen würde. Die Leistungen werden zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnortes der Familienangehörigen nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt.

(2) Verlegen die Familienangehörigen ihren Wohnort in das Gebiet des Vertragsstaates, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, so erhalten sie Leistungen nach dessen Rechtsvorschriften. Dies gilt auch, wenn die Familienangehörigen für denselben Fall der Krankheit oder der Mutterschaft bereits Leistungen von den Trägern des Vertragsstaates erhalten haben, in dessen Gebiet sie vor dem Wohnortwechsel gewohnt haben; sehen die vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Höchstdauer der Leistungsgewährung vor, so wird die Zeit angerechnet, für die unmittelbar vor dem Wohnortwechsel Leistungen gewährt worden sind.

(3) Haben die im Absatz 1 bezeichneten Familienangehörigen in dem Vertragsstaat, in dem sie wohnen, einen Anspruch auf Sachleistungen, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

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