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Artikel 10 Soziale Sicherheit (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1978

Artikel 10

(1) Diplomaten sind vorbehaltlich des Absatzes 3 in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit befreit.

(2) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt auch

  1. a) für Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission sowie für Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission, die weder Angehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind und
  2. b) für private Hausangestellte, die ausschließlich bei einem Diplomaten beschäftigt sind, sofern sie
  1. aa) weder Angehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind und
  2. bb) den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit unterstehen.

(3) Beschäftigt ein Diplomat Personen, auf welche die im Absatz 2 litera b vorgesehene Befreiung keine Anwendung findet, so hat er die Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit zu beachten, die im Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Mitglieder von konsularischen Vertretungen sowie für die ausschließlich in deren Diensten stehenden Mitglieder des Hauspersonals.

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