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§ 2 Überstunden, Sonn- u Feiertagsvergütung – Höherer Dienst in Justizanstalten u in der Bewährungshilfe, Gehobener sozialer Betreuungsdienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 2

Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt:

A. für die Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b):

  1. 1. nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder mit Dienstprüfung
  1. 2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
  1. 3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter

B. für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a):

  1. 2. nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter
  1. 3. nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als Sozialarbeiter

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