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§ 3 Überstunden, Sonn- u Feiertagsvergütung – Höherer Dienst in Justizanstalten u in der Bewährungshilfe, Gehobener sozialer Betreuungsdienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1996

§ 3

33.3 vH der pauschalierten Überstundenvergütung und 50 vH der pauschalierten Sonn- und Feiertagsvergütung stellen jeweils den Überstundenzuschlag dar.

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