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§ 1 Überstunden, Sonn- u Feiertagsvergütung – Höherer Dienst in Justizanstalten u in der Bewährungshilfe, Gehobener sozialer Betreuungsdienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1996

§ 1

Die den als Bewährungshelfer verwendeten Beamten und Vertragsbediensteten des Höheren Dienstes und des Gehobenen sozialen Betreuungsdienstes – mit Ausnahme jener, die Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 haben – gebührenden Vergütungen für Überstunden und für Sonn- und Feiertagsstunden, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung der Geschäftslast notwendig sind, werden pauschaliert.

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