Artikel 2
(1) Verbindungsstellen im Sinne des Artikels 24 des Abkommens sind
in Österreich
für die Unfall- und Pensionsversicherung der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in Wien,
für die Familienbeihilfe
das Bundesministerium für Finanzen in Wien,
für die Arbeitslosenversicherung
das Landesarbeitsamt Wien,
in Israel
die Nationalversicherungsanstalt.
(2) Den Verbindungsstellen obliegen zur Erleichterung der Durchführung des Abkommens außer den in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben alle sonstigen Verwaltungsmaßnahmen, insbesondere die Leistung und die Vermittlung von Verwaltungshilfe sowie die Festlegung von Formblättern.
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