ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In dieser Vereinbarung werden die im Artikel 1 des Abkommens angeführten Ausdrücke in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.
(2) In dieser Verordnung werden die im Artikel 16 des Abkommens genannten Träger als „aushelfender Träger“ bezeichnet.
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