vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 43 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.1976

Rechnungsprüfer

§ 43

Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds hat die Betriebsräteversammlung aus ihrer Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen dem Zentralbetriebsrat nicht angehören. Im übrigen sind die §§ 21 bis 25, 26, 27 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2 und 3 sowie 28 bis 31 sinngemäß anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)