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§ 21 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.1974

4. ABSCHNITT

Rechnungsprüfer Wahl

§ 21

(1) Wurde die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen (§ 1), so hat die Betriebs(Gruppen)versammlung einen Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter, in Betrieben (Arbeitnehmergruppen) mit mehr als zwanzig Arbeitnehmern zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter zu wählen.

(2) Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) hat in der Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wurde, zu erfolgen.

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