7. ABSCHNITT
Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen der Arbeitnehmerschaft
§ 64k.
Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organs der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10008330
Dokumentnummer
NOR12096948
alte Dokumentnummer
N6197420661L
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