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§ 65 BRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1993

8. ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen Beistellung von Sacherfordernissen

§ 65.

Dem Wahlvorstand (§§ 9, 41, 56, 64e) sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Wahlvorstandes angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Zu den Sacherfordernissen zählen insbesondere der Aufwand führ Wählerlisten, Stimmzettel, Wahlkuverts, Wahlkarten sowie die Portokosten.

Schlagworte

Kanzleierfordernis

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR12096949

alte Dokumentnummer

N6197420662L

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