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§ 64k BRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1993

7. ABSCHNITT

Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen der Arbeitnehmerschaft

§ 64k.

Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organs der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR12096948

alte Dokumentnummer

N6197420661L

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